Gründe zu streiten gibt es viele - privat, am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr. Für alle Fälle das Richtige bietet Ihnen die Itzehoer mit diesem Produkt.
Dieser Tarif gilt für Nichtselbstständige und umfasst
Die Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige ist die am häufigsten abgeschlossene Rechtsschutzversicherung, da sie für alle motorisierten Arbeitnehmerfamilien rundum Schutz bietet.
Und zwar vor den finanziellen Folgen durch Anwaltskosten, Gerichtskosten einschließlich Zeugengeldern, Sachverständigengebühren und Vollstreckungskosten sowie Kosten des Gegners, soweit diese von Ihnen übernommen werden müssten.
Zusätzlich bietet Ihnen die Itzehoer zu allen Rechtsfragen eine kostenlose Rechtsberatung am Telefon. Auch über den privaten und beruflichen Bereich hinaus.
Der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige kann nur dann abgeschlossen werden, wenn der Versicherungsnehmer und dessen Partner (Ehegatte/eingetragener Lebenspartner/in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner) weniger als 6.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr aus einer selbstständigen Nebentätigkeit erzielen (§ 25 Abs. 1 ARB).
Der gewählte Tarif bestimmt den Umfang und die einzelnen Leistungen des Vertrages. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB), die weiteren im Antrag und im Versicherungsschein genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen sowie die Risikobeschreibungen in den Verbraucherinformationen.
Der Versicherungsschutz des Rentner-/Pensionär-Tarifs beinhaltet nur einen eingeschränkten Arbeits-Rechtsschutz.
Versichert sind ausschließlich Streitigkeiten im Zusammenhang mit Betriebsrenten oder Pensionen sowie aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.
Ein nichtehelicher Partner in häuslicher Gemeinschaft ist mitversichert, soweit dies beantragt wird.
Auch gleichgeschlechtliche Beziehungen sind versicherbar.
Zu den mitversicherten Kindern zählen nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder des namentlich benannten Partners, wenn diese mit in der häuslichen Gemeinschaft leben.
Der Versicherungsschutz wird auf den Versicherungsnehmer beschränkt.
Nach Eheschließung sowie bei der Mitversicherung eines sonstigen Partners oder eines leiblichen, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkindes, muss der Vertrag auf den Familien- oder Alleinerziehenden-Tarif umgestellt werden.
Der Versicherungsschutz wird auf den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Kinder beschränkt.
Zu den mitversicherten Kindern zählen nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder, wenn diese mit in der häuslichen Gemeinschaft leben.
Nach Eheschließung sowie bei der Mitversicherung eines sonstigen Partners sowie dessen Kinder, muss der Tarif auf den Familien-Tarif umgestellt werden.