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Haftpflicht-Mitversicherung von Kindern

Erfahren Sie, wie lange die bereits volljährigen und noch unverheirateten Kinder keinen eigenen Haftpflicht-Vertrag brauchen.

Mitversicherung volljähriger, unverheirateter Kinder

Mitversicherung volljähriger, unverheirateter Kinder

Volljährige und unverheiratete alleinstehende Kinder, die in Ihrem Haushalt leben, sind grundsätzlich beitragsfrei über Ihre Privathaftpflicht mitversichert, wenn diese

  • noch zur Schule gehen,
  • sich im Erststudium befinden,
  • sich in einer maximal einjährigen Wartezeit auf ein Erststudium befinden,
  • sich in einer Erstausbildung befinden oder
  • eine Erstausbildung abgebrochen haben und sich in einer zweiten Ausbildung befinden.

Ausnahme: Wenn Sie eine Single-Haftpflicht haben, sind Kinder nicht mitversichert.

Der Abbildung können Sie eine ganze Reihe typischer Konstellationen entnehmen. Sollte die Ihres Kindes nicht dabei sein, helfen Ihnen die Vertrauensleute vor Ort gerne weiter.

Mitversicherung minderjähriger Kinder

Grundsätzlich sind minderjährige Kinder über die Privat-Haftpflicht mitversichert.

Daher wird auch der Schaden bezahlt, den Ihr Kind verursacht hat. Natürlich wird hier geprüft, ob Ihr Kind denn überhaupt schadenersatzpflichtig ist.

Kinder unter 7 Jahren sind gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) deliktunfähig. Wenn sie Schäden anrichten und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, kann niemand für den Schaden haftbar gemacht werden.

Im konkreten Fall müsste dennoch geprüft werden, ob Ihnen eventuell eine Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht zur Last gelegt werden kann und daher Sie anstelle des Kindes für den Schaden aufkommen müssen. Ist das der Fall, dann bezahlt Ihre Haftpflichtversicherung den Schaden.

Die Itzehoer bieten im Rahmen der PLUS-Deckung hierfür ergänzende Versicherungsleistungen!

Ansprüche gegen Großeltern wegen Aufsichtspflichtverletzung fallen dabei unter den Versicherungsschutz der Privat-Haftpflicht der Großeltern (auch im Rahmen der eingeschränkten Seniorendeckung).

Ausnahme: Wenn Sie eine Single-Haftpflicht haben, sind Kinder nicht mitversichert.