
Profitieren Sie von unserem Online-Rabattmehr ...
Was Sie dem Straßenverkehrsamt vorlegen müssen
In der Regel werden von den Kfz-Zulassungsstellen bei obiger Meldeart folgende Unterlagen benötigt:
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
und/oder (falls vorhanden) Datenbestätigung des Herstellers (Übereinstimmungserklärung oder auch CoC-Papier = Certificate of Conformity) - Versicherungsbestätigung
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregister Auszug - Bei Vereinen:
Auszug aus dem Vereinsregister - Bei Erledigung durch Dritte:
Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Vollmacht Zulassungsstelle (Blanko Formular) - Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten - Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
Bitte beachten Sie dabei, dass die Versicherungsbestätigung nur Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz bietet. Fordern Sie deshalb direkt ein Angebot über die vorläufige Deckung in der Voll- oder Teilkasko und in der Insassenunfallversicherung an.
Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt mit einer Dauer von bis zu 5 Tagen werden von der Zulassungsstelle zugeteilt. Dieses Kennzeichen müssen Sie sich auf eigene Kosten besorgen. Der Zulassungsstelle vorzulegen ist eine spezielle Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung.
Saisonkennzeichen
Hierbei wird der Versicherungsschutz für einen bestimmten Zeitraum (z.B. von April bis Oktober) gewährt. Dieser ist dokumentiert in der zur Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung sowie auf dem amtlichen Kennzeichen. Die Mindestdauer hierfür beträgt 2, die Höchstdauer 11 Monate. Saisonbeginn ist immer der Erste, Saisonende immer der letzte Tag eines Monats. Außerhalb der Saison besteht ebenfalls Ruheversicherungsschutz.
Außerbetriebsetzung
Bei einer nur vorübergehenden Außerbetriebsetzung (bis zu 18 Monaten) ruht der Versicherungsschutz. Das heißt, der Vertrag wird nicht beendet. Innerhalb des Einstellraumes oder umfriedeten Grundstücks besteht auch während dieser Zeit ein beitragsfreier Teilkasko-Versicherungsschutz.
