Itzehoer Versicherung / Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G., Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe, Tel.: +49 4821 773-0
Aufsichtsratsvorsitzender: Eberhard Dörr
Vorstand: Wolfgang Bitter (Vorsitzender), Gerd Bolten, Uwe Ludka, Frank Thomsen
Sitz: Itzehoe, Registergericht: Amtsgericht Pinneberg,
HRB 0037 IZ, Ust.-ID-Nr. DE 134 777 598

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In fast allen Bundesländern kann man den Führerschein ab 17 Jahren bereits erhalten:
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV, § 48 a) enthält die bundeseinheitlichen Rahmenvorschriften, welche für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten, und zwar zunächst übergangsweise, um in dem Modellversuch Erfahrungen sammeln zu können. Jedes Bundesland entscheidet dann eigenverantwortlich, ob es mitmacht oder nicht. Wenn ein Bundesland am Modellversuch teilnimmt, muss es die einheitlichen Regeln der FeV anwenden, so hat es der Bundesrat im Herbst 2005 beschlossen.
Begleitetes Fahren in den einzelnen Bundesländern
Das 3. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften vom 14.08.2005 enthält die Regelungen "Begleitetes Fahren ab 17 Jahre". Jedem Bundesland ist freigestellt, ob es an dem Modellversuch teilnehmen will. Die Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen nehmen am Modellversuch teil und ermöglichen ihren Bürgern das begleitete Fahren ab 17 Jahre. Nur Baden-Württemberg nimmt noch nicht am Modellversuch teil.
Versicherung
Die Itzehoer Versicherungen unterstützen das begleitete Fahren. Bei den Itzehoer Versicherungen ist das Fahren von Personen im Rahmern der Ausbildung "Begleitetes Fahren ab 17 Jahren" beitragsfrei in der Pkw-Versicherung mitversichert. Der sonst übliche Beitragsaufschlag für die Mitbenutzung des Pkw durch einen jungen Fahrer entfällt ebenso wie der sonst übliche Beitragsaufschlag für die Erweiterung des Fahrerkreises. Erst wenn der Fahranfänger 18 Jahre wird und seine Fahrerlaubnis erhält, muss der Fahrerkreis auf unter 23 Jahre umgestellt werden, sofern der Fahranfänger den Pkw weiterhin fährt.
In jedem Falle empfehlenswert ist es deshalb, einen bestehenden Versicherungsvertrag bei einer anderen Gesellschaft noch einmal zu überprüfen. Wer seinen Vertrag beispielsweise in der Form abgeschlossen hat, dass ausschließlich über 23-Jährige mit dem Fahrzeug fahren dürfen (um sich z.B. eine günstigere Versicherungsprämie zu sichern), der darf auch keinen 17-Jährigen ans Steuer lassen.
Fahrerlaubnis
Gefahren werden darf mit dem ganz normalen Pkw, welches in der Klasse B beschrieben ist. Dieses Dokument wird nur (!) in Deutschland als Fahrerlaubnis anerkannt. Außerhalb Deutschlands gilt der Führerschein hingegen nicht. Die Grenzen zwischen den Bundesländern können dabei ignoriert werden, aber spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland ist ein Fahrerwechsel angesagt!
Wie beim Führerschein mit 18 erwirbt man mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S und L. Und für diese gelten die Auflagen nicht, weil das Mindestalter ja schon erreicht ist. Wenn der 17-Jährige ein Kleinkraftrad fährt, muss auch kein Begleiter mitfahren.
Erwerb der Fahrerlaubnis mit 17
Grafik: Schematischer Darstellung zur Beantragung des begleiteten Fahrens
Man meldet sich mit 16-einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE an und stellt dann einen Antrag beim zuständigen Amt. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird,
beginnt die ganz normale Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).
Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten Führerschein, sondern die Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung.
| Voraussetzungen/Auflage | |
|---|---|
| Ab 16½ Jahren: Frühester Beginn der Führerscheinausbildung in der Fahrschule |
Führerscheinausbildung zur Klasse B bzw. BE wie bisher, nur 1 Jahr früher (enthalten: Führerscheinklassen L, M und S). |
| Theoretische Prüfung: Frühestens 3 Monate vor dem 17. Lebensjahr |
Voraussetzungen für den Führerscheinbewerber: keine Bedenken, die gegen die Fahreignung sprechen |
| Praktische Prüfung: Frühestens 1 Monat vor dem 17. Lebensjahr |
Begleitende Person:
|
| Mit Vollendung des 17. Lebensjahres: Fahrerlaubnis mit der Auflage der begleitenden Person |
Aushändigung einer "Prüfungsbescheinigung" |
| Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: Fahren mit begleitender Person, Sammeln von Fahrerfahrung |
|
| Mit Vollendung des 18. Lebensjahres: Unbeschränkte Fahrerlaubnis wird erteilt |
Der EU-Kartenführerschein wird ausgehändigt. Hierzu ist rechtzeitig vor Ablauf der 3-Monats-Frist ein Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. |
Tabelle: Schritte zur Beantragung des begleiteten Fahrens
Rechtsfolgen bei Verstößen
- Verlust der Fahrerlaubnis
- 150,- € Strafe und 4 Punkte im Verkehrszentralregister sowie ein Aufbauseminar
- das Nicht-Mitführen der Fahrerlaubnis wird mit einem Bußgeld von 10,- € belegt