Itzehoer Versicherung / Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G., Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe, Tel.: +49 4821 773-0
Aufsichtsratsvorsitzender: Eberhard Dörr
Vorstand: Wolfgang Bitter (Vorsitzender), Gerd Bolten, Uwe Ludka, Frank Thomsen
Sitz: Itzehoe, Registergericht: Amtsgericht Pinneberg,
HRB 0037 IZ, Ust.-ID-Nr. DE 134 777 598

Profitieren Sie von unserem Online-Rabattmehr ...
Kunden-Hotline
+49 4821 773-0
oder E-Mail schreiben
Schaden-Hotline
01801 773-377 1
oder online melden

Über 4000 Agenturen und Vertriebspartner sind für Sie vor Ort!
suchen
Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr
§ 1
Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und führt den Namen:
Itzehoer Versicherung / Brandgilde von 1691 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe.
Der Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse des gewerblichen Güterfernverkehrs, der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse, Lehrlastkraftwagen und Selbstfahrervermietlastkraftwagen.
In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
Das Vereinsgebiet ist das Inland und Ausland.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bekanntmachungen
§ 2
Die Bekanntmachungen des Vereins werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Mitgliedschaft
§ 3
Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgten übergang eines Versicherungsverhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit dem Verein können alle natürlichen und juristischen Personen abschließen.
Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des Vereins aus dem laufenden Geschäftsjahr.
Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder des Vereins werden. Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch 10 % der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen.
Die Organe des Vereins sind
§ 4
der Vorstand,
der Aufsichtsrat,
die Hauptversammlung.
A. Der Vorstand
§ 5
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die vom Aufsichtsrat bestellt werden.
Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Ein zum Vorsitzenden des Vorstandes bestelltes Vorstandsmitglied hat nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt seine Stimme den Ausschlag.
§ 6
Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden einen Beirat gründen.
Aufgabe des Beirates ist es, Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzenden auf Wunsch in wichtigen geschäftspolitischen Fragen zu beraten und zu unterstützen und den Versicherungsgedanken in der Öffentlichkeit zu fördern.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden berufen und abberufen; erneute Berufung ist zulässig. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und setzt die Vergütung der Beiratsmitglieder fest.
B. Der Aufsichtsrat
§ 7
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs von der Hauptversammlung gewählten Personen. Die Hauptversammlung kann gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern für ein bestimmtes Aufsichtsratsmitglied oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied wählen, das für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen Mitglieds an dessen Stelle tritt.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wird in Ermangelung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und den ersten und zweiten Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahlperiode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt. Die Hauptversammlung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen.
Alle Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates von seinem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter abgegeben.
§ 8
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Beschlussfassung durch schriftliche oder telegraphische Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftlicher oder telegraphischer Stimmabgabe gelten diese Bestimmungen entsprechend.
über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9
Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich oder telegraphisch erfolgen.
§ 10
der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom Vorstand vorgenommen werden dürfen. Insbesondere ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich:
zur Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von Grundeigentum;
zur Erteilung von Prokura;
zur Festsetzung der Beiträge und Nachschüsse.
C. Die Hauptversammlung
§11
Die Hauptversammlung ist die oberste Vertretung des Vereins. Sie besteht aus mindestens 40 und höchstens 48 Mitgliedervertretern, die sich auf die einzelnen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitgliederverhältnissen entsprechend verteilen sollen. Jeder Mitgliedervertreter hat eine Stimme.
Mitgliedervertreter kann nur ein volljähriges, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliches Mitglied des Vereins werden.
Die Mitgliedervertreter werden von der Hauptversammlung auf höchstens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich scheidet ein Viertel der Mitgliedervertreter mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung aus dem Amt aus.
Für innerhalb der Amtszeit ausscheidende Mitgliedervertreter erfolgt in der nächsten Hauptversammlung eine Zuwahl für den Rest der Amtszeit.
Für jede Wahl unterbreitet ein aus Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitgliedervertreterversammlung bestehender Wahlausschuss einen Vorschlag.
Das Amt eines Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt und erlischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit - durch Wegfall der Mitgliedschaft
- durch Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen
- durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
- durch Abwahl seitens der Hauptversammlung.
§ 12
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedervertreter anwesend ist.
Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Verschmelzung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden Mitgliedervertreter einem anderen Abstimmungsverfahren zustimmen.
Erhält bei einer Wahl niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Bei der engeren Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§13
Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung bestimmt nach Anhören des Aufsichtsrates der Vorstand.
Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch den Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch Bekanntmachung in dem in § 2 genannten Blatt und durch schriftliche Benachrichtigung der Mitgliedervertreter einberufen.
§14
Die Hauptversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und bei seiner Verhinderung oder persönlichen Beteiligung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert oder persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsratsmitgliedern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung.
§ 15
Die Hauptversammlung beschließt in den in Gesetz und Satzung bestimmten Fällen insbesondere über: a) die Wahl der Mitgliedervertreter, b) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, d) die Änderungen der Satzung, e) die Auflösung des Vereins. Anträge der Mitgliedervertreter für die Hauptversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
§ 16
Rechte, die das Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern der obersten Vertretung einräumt, stehen einem Fünftel der Mitgliedervertreter zu.
§ 17
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung zu stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen.
Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung als Zuhörer beizuwohnen.
Rechnungs- und Buchführungswesen
§ 18
Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.
Rücklagen
§ 19
Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen.
Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses zuzuführen.
Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzuführen.
Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet werden. über Zuführungen beschließt die Hauptversammlung.
Deckung der Ausgaben und Verwendung der Überschüsse
§ 20
Die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestehen in: a) den Beiträgen,
b) dem Ertrag von Kapitalanlagen,
c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Garantiefonds nicht unterschreiten,
d) den freien Rücklagen.
Reichen in einem Jahr die Mittel von a) - d) nicht aus, so wird der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt, zu deren Entrichtung sämtliche Mitglieder im Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge bis zum fünffachen ihres Jahresbeitrages verpflichtet sind.
§ 21
Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit, als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse erfolgen sollen.
Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist.
§ 22
Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Überschuss; ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließlich zur Gewährung von Beitragsrückerstattungen bestimmt.
Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf den Betrag beschränkt werden, um den die Beitragsrückerstattung die Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von jeglicher Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung können abweichend von Satz 3 auch im Laufe des Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung berücksichtigt werden.
Vermögensanlage
§ 23
Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen.
Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
§ 24
Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zur Vornahme von Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.
Änderungen und Einführungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
Auflösung des Vereins
§ 25
Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die bestehenden Versicherungsverhältnisse enden einen Monat nach der Veröffentlichung des genehmigten Auflösungsbeschlusses. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die durch den Vorstand durchgeführt wird; es können auch besondere Liquidatoren bestellt werden. Nach Beendigung der Liquidation ist der Hauptversammlung eine Schlussrechnung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. über die Verteilung des nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens beschließt die Hauptversammlung.
Weiterführende Seiten