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Homeoffice: Richtig versichert zu Hause arbeiten

Itzehoe, 24.04.2020

Die Corona-Krise hat den Trend zur häuslichen Telearbeit innerhalb kürzester Zeit beschleunigt, um das Ansteckungsrisiko im Büro zu verringern. Ein Großteil der Angestellten erledigt seine beruflichen Aufgaben von zu Hause aus. „Aber vielen ist nicht bekannt, dass es Unterschiede im Versicherungsschutz gibt“, so der Arbeitsrechtler Timo Stachowiak, Personalreferent der Itzehoer Versicherungen. So sind Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Arbeit hier wie dort generell über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Doch der Unterschied liegt im Detail, die Rechtsprechung ist sehr differenziert. „Es kommt auf den Einzelfall an“, sagt Timo Stachowiak. Wer sich beispielsweise im Homeoffice aus der Küche etwas zu trinken holt oder zur Toilette geht, ist – so das Ergebnis einiger Gerichtsurteile – anders als im Büro nicht automatisch gesetzlich unfallversichert. „Grundsätzlich ist meist nur das versichert, was unmittelbar und räumlich mit der Arbeit zu tun hat.“ Arbeitswege – wenn der Arbeitnehmer beispielsweise vom Homeoffice zur Firma fährt – sind grundsätzlich versichert. „Kritisch kann es aber werden, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise einen Einkaufs-Stopp macht “, warnt Timo Stachowiak.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte eine private Unfallversicherung abschließen. „Sie steht auch für Folgen ein, die aus Unfällen in der Freizeit und im Haushalt passieren“, so der Personalreferent. Damit seien auch jene Schadenfälle abgedeckt, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen werden. Auch der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann sinnvoll sein: Sie bietet im Versicherungsfall eine Rente.

Juristische Graubereiche können sich aus der Vermischung privater und beruflicher Sphären zu Hause ergeben: „Ideal ist es daher, wenn man sich daheim ein reguläres Arbeitszimmer einrichten kann“, empfiehlt Timo Stachowiak.

Wie am Büroarbeitsplatz kann es auch im Homeoffice passieren, dass vom Arbeitgeber gestellte Geräte – beispielsweise ein Laptop – beschädigt werden. Hier greift die Betriebshaftpflicht des Unternehmens. „Es handelt sich um eine abgestufte Haftung“, so Timo Stachowiak: Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung kann der Arbeitnehmer an den Folgekosten beteiligt werden. Die Betriebshaftpflicht kann auch bei anderen Schäden greifen, beispielsweise durch Nichtbeachtung der Datenschutzbedingungen. „Je nach Einzelfall kann aber auch hier das Unternehmen vom Angestellten Regress fordern“, so Timo Stachowiak.

Ihr Ansprechpartner

Thiess Johannssen

Marketing/Kommunikation TJ