Der Staat fördert die Basisrente ausschließlich über eine hohe steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge. Die eingezahlten Beiträge können dabei als sogenannte Sonderausgaben über die Einkommensteuererklärung abgezogen werden. In 2018 beträgt das Abzugsvolumen 23.712,- Euro. Steigt zukünftig dieser Höchstbeitrag, erhöht sich automatisch auch das Abzugsvolumen für eine BasisRente. Im Falle der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Höchstbetrag. Die Basisrente unterliegt in der Rentenbezugszeit derselben steuerlichen Behandlung wie die gesetzliche Rente. Das heißt: Versteuert wird nur der Teil der Rente, der über den jeweils gültigen steuerfreien Anteil hinausgeht. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beiträge steuerlich gefördert wurden oder nicht. Die volle Besteuerung der Rentenleistungen gilt ab dem Jahr 2040. Bis dahin findet eine stufenweise Anpassung statt.