Aus der Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz (§ 44 Abs. 8): "In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Ausreichend ist ein Mindestschutz mit batteriebetriebenen Rauchmeldern. Anzahl und Anordnung ergeben sich aus der DIN 14676 "Rauchmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung". Die Ausstattung für eine Wohnung mit normaler Nutzung (Schlafraum, Kinderzimmer, Flur) besteht somit in der Regel aus drei Rauchwarnmeldern.
Nicht montiert werden Rauchwarnmelder in der Küche, im Badezimmer, in der Garage, im Heizungsraum. In diesen Räumen kann durch die alltägliche Nutzung Dampf und Rauch entstehen, was zu Fehlalarm führen kann.
Um sicherzustellen, dass der Rauchwarnmelder im Ernstfall auch wirklich funktioniert, muss er immer mit einer Batterie bestückt sein, wobei eine Lithium-Batterie, die bis zu 10 Jahre Leistung hält, besonders empfohlen wird. Per Prüftaste sollte die Funktion monatlich kontrolliert werden. Außerdem darf der Rauchwarnmelder nicht übermalt oder beklebt werden.
Doch Rauchwarnmelder ist nicht gleich Rauchwarnmelder. Wie bei allen Dingen gibt es auch hier deutliche Qualitätsunterschiede. Gute Geräte erkennen Sie am VdS-Gütesiegel, das auf der Verpackung und auf dem Gerät selbst angebracht ist.