Die Zulassungsbehörde benötigt in der Regel diese Unterlagen:
- Versicherungsbestätigung
- Fahrzeugpapiere
- Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
- Bei Firmen:
- Bescheinigung der Gewerbemeldestelle oder Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte:
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
Zu beachten ist:
Bei den Zulassungsbehörden (ZB) werden KZK nur noch fahrzeugbezogen ausgegeben.
Ohne gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nach § 29 STVZO sind nur noch Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, erlaubt.
Wird bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 STVZO keine Mangelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder angrenzendem Bezirk und zurück durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Beschränkungen der Verwendung werden im Fahrzeugschein für das KZK vermerkt.
Das Kurzzeitkennzeichen kann von der zuständigen Zulassungsbehörde (ZB) sowohl am Wohnsitz des Halters als auch am Standort des Fahrzeuges ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Versicherungsbestätigung nur Versicherungsschutz für die Kfz-Haftpflicht bietet. Fordern Sie deshalb direkt ein Angebot über die vorläufige Deckung in der Voll- oder Teilkasko und in der Insassenunfallversicherung an.