Besonders für Besitzer von Neuwagen ist bei der Vereinbarung des Werkstattbonus allerdings Vorsicht geboten. Die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung des Verkäufers, die zwei Jahre umfasst, ist zwar unabhängig davon, wo der Wagen repariert wird. Auch die Herstellergarantie sollte erhalten bleiben, wenn Sie eine freie Werkstatt – also zum Beispiel den Partnerbetrieb Ihres Versicherers – aufsuchen.
Anders sieht es aber häufig mit Kulanzleistungen des Herstellers aus, die über die Garantiezeit hinausgehen. Hierfür ist es oft Voraussetzung, dass bisherige Reparaturen in einer Vertragswerkstatt erfolgt sind. Auf der sicheren Seite sind Sie also, wenn Sie bei einem neuen Auto keinen Versicherungstarif mit Werkstattbonus abschließen. Im Zweifelsfall können Sie sich beim Hersteller informieren, wie es um seine Garantie und um Kulanzleistungen steht, wenn Sie aufgrund Ihrer Versicherung eine andere Werkstatt aufsuchen müssen.
Bei Leasingfahrzeugen ist eine Versicherung mit Werkstattbonus in der Regel ebenfalls weniger empfehlenswert. Denn Eigentümer des Fahrzeugs ist der Leasinggeber und dieser kann Vorgaben zu den Werkstätten machen, in denen der Wagen repariert werden soll. Auch bei einem Autokredit wird oft vertraglich festgelegt, dass die Reparatur in einer vom Hersteller autorisierten Werkstatt erfolgen soll. Damit möchten Leasing- und Kreditgeber sicherstellen, dass der Wertverlust möglichst gering ausfällt.
Sie riskieren also mit dem Besuch einer Partnerwerkstatt des Versicherers eine Vertragsverletzung und damit eine fristlose Kündigung der Finanzierung beziehungsweise des Leasingvertrags. Prüfen Sie also, ob eventuell eine Klausel in Ihrem Finanzierungsvertrag auch Partnerwerkstätten Ihres Kfz-Versicherers zulässt. Andernfalls sollten Sie bei einem finanzierten Wagen von einem Tarif mit Werkstattbonus absehen.