Versicherungspflicht
Wer ist versicherungspflichtig und wer nicht?
Versicherungspflichtige und Versicherungsfreie
Die Versicherungspflicht wird durch das Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Die genauen Vorschriften befinden sich im Fünften Buch § 5.
Versicherungspflichtig sind danach:
- Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (mit einem Einkommen bis zur Versicherungspflichtgrenze = 75 % der Rentenbeitragsbemessungsgrenze)
- Auszubildende in Angestellten- und Arbeiterberufen
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
- Eingeschriebene Studenten
- Praktikanten
- Rentner nach den Bestimmungen der Krankenversicherung der Rentner
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation
- Selbstständige Künstler und Publizisten nach den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes
- Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz
- Landwirte nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
- Behinderte unter bestimmten Voraussetzungen
- Versicherungspflichtige können den bestehenden Krankenversicherungsschutz mit Zusatztarifen einer Privaten Krankenversicherung sinnvoll ergänzen
Versicherungsfrei sind danach:
- Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt
- Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben
- Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
- Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben
- Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben
- Pensionäre, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben