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Versicherungspflicht

Wer ist versicherungspflichtig und wer nicht?

Versicherungspflichtige und Versicherungsfreie

Die Versicherungspflicht wird durch das Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Die genauen Vorschriften befinden sich im Fünften Buch § 5.

Versicherungspflichtig sind danach:

  • Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (mit einem Einkommen bis zur Versicherungspflichtgrenze = 75 % der Rentenbeitragsbemessungsgrenze)
  • Auszubildende in Angestellten- und Arbeiterberufen
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
  • Eingeschriebene Studenten
  • Praktikanten
  • Rentner nach den Bestimmungen der Krankenversicherung der Rentner
  • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation
  • Selbstständige Künstler und Publizisten nach den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  • Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz
  • Landwirte nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
  • Behinderte unter bestimmten Voraussetzungen
  • Versicherungspflichtige können den bestehenden Krankenversicherungsschutz mit Zusatztarifen einer Privaten Krankenversicherung sinnvoll ergänzen

Versicherungsfrei sind danach:

  • Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt
  • Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben
  • Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
  • Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben
  • Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben
  • Pensionäre, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben