Thomas Cook: Pleite, Rückzug und viele offene Fragen
Plötzlich ging alles ganz schnell. Worüber am Wochenende noch spekuliert wurde, trat über Nacht ein: Thomas Cook, der britische Reiseveranstalter, ist pleite und meldet die Insolvenz an. Dies hat zunächst vor allem für tausende Beschäftigte erhebliche Folgen. Aber auch das Schicksal jener Gäste, die bereits im Urlaubsgebiet sind und nun dort „feststecken“ ist ungewiss. Denn bei Thomas Cook stehen die Telefone still. Die Webseite des Anbieters: offline. Ein Riesenkonzern – plötzlich wie vom Erdboden verschluckt. Die Informationen sind dürftig, auch für jene, die sich fragen, was nun mit ihren gebuchten Reisen geschieht. Sicherlich wird sich die dunkle Vermutung ausbreiten: „Auf den Kosten bleiben wir sitzen.“
Welche genauen rechtlichen Möglichkeiten für Betroffene bestehen, darüber können sich Rechtsschutzversicherte der Itzehoer bei der besonderen Telefonhotline „Rechtsanwälte am Telefon“ zum Komplex „Reisen“ (Reise-RaT) informieren. „Unser Hauptanliegen ist es, unseren Rechtschutzversicherten schnellen und kompetenten Rat zu geben und Handlungsanweisungen zur Verfügung zu stellen, wie sich die Kunden in dieser für sie ungewohnten und misslichen Situation zu verhalten haben“, sagt Christoph Meurer, Generalbevollmächtigter der Itzehoer. Besonders die unabhängigen Anwälte kämen nun zum Zuge. „Bei unserer Hotline zum Reiserecht haben wir Anwälte am Telefon, die sich im internationalen Reiserecht auskennen und kompetente Ratschläge zum Vorgehen erteilen können", sagt Meurer. Über die Hotline können konkrete Fragen beantwortet werden: Was ist zu tun und zu lassen? Was sind meine Rechte? Was kann ich von wem erwarten? Welche Alternativen habe ich? „Ein besonderes Feld ist nach dem Urlaub die Frage, wer mir welche Schäden ersetzt“, erklärt der Generalbevollmächtigte. Der konkrete Fall Thomas Cook ist durchaus komplex. „Das muss von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden.“ Hier kann dann gegebenenfalls eine Privat-Rechtsschutzversicherung weiterhelfen.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) teilt mit: Reiseveranstalter müssen Kundengelder gegen eine Insolvenz versichern, der Kunde erhält einen Sicherungsschein. Mit dem Sicherungsschein hat der Kunde im Insolvenzfall des Reiseveranstalters einen Anspruch auf Erstattung seines Reisepreises vom Versicherer. Durch den bestehenden Versicherungsschutz sind geleistete Anzahlungen auf den Reisepreis und Restreisepreiszahlungen aller Reiseteilnehmer nach den vertraglichen Bestimmungen bis zu einer Gesamtsumme von 110 Millionen Euro versichert. Übersteigen die Ansprüche insgesamt diese Summe, bekommen Kunden anteilig eine Entschädigung.
Die Reise-„Rechtsanwälte am Telefon“ sind unter der Nummer 01802/98 64 66 zu erreichen.
*Kosten der Hotline betragen 6 Cent aus dem deutschen Festnetz – maximal 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen. Die Gebühren sind bei einem Anruf aus dem Ausland abweichend.